Klarheit bei Ausschüttungsrückforderung
Fondsgesellschaften dürfen geleistete, nicht vom Gewinn abhängige Ausschüttungen nicht zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat das aber an Bedingungen geknüpft.
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2016 (Az. II ZR 3548/14) muss die Rückzahlungspflicht von Fondsgesellschaften in den Verträgen geschlossener Fonds geregelt sein. Dies muss zudem in der gebotenen Klarheit erfolgen, so dass der Anleger diese Bestimmung und ihr Risiko auch verstehen kann. Im entschiedenen Fall hatte ein Schiffsfonds Ausschüttungen laut Gesellschaftsvertrag als unverzinsliche Darlehen gewährt. Da die Ausschüttungen nicht erwirtschaftet wurden, forderte er sie zurück. Zu Unrecht, wie der BGH entschied.
Fazit: In ähnlich gelagerten Fällen lassen Sie zunächst Ihre Zahlungspflicht überprüfen