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Einer reicht schon

Komplizierte Schlüsselfrage

Immer wieder gibt es Ärger bei der Rückgabe von Wohnungsschlüsseln durch Mieter.
Immer wieder gibt es Ärger bei der Rückgabe von Wohnungsschlüsseln durch Mieter. Klar ist, dass die Haftung für die Rückgabe beim Mieter liegt. So muss er die Kosten für den vorsorglichen Einbau von neuen Schlössern ersetzen, wenn der zurückgegebene Schlüssel auf dem Postweg verschwunden ist (Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 01. September 2014, Az. 14 - 31 C 32/14).

Komplizierte Schlüsselfrage

Schon lange klar ist dagegen, dass Sie nicht mit der Rückgabe aller Schlüssel rechnen müssen. Ein zurückgegebener Schlüssel reicht aus, um das Mietverhältnis zu  beenden, meinte das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27. Januar 2006, Az. 1 U 6/05).

Beendigung muss klar sein

Voraussetzung; Es muss erkennbar sein, dass der Mieter das Mietverhältnis endgültig aufgeben will. Die Rückgabe sämtlicher Schlüssel sei zwar für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume grundsätzlich erforderlich, meint das Oberlandesgericht. Dies gelte aber dann nicht, wenn aus der Rückgabe des einen Schlüssels und den sonstigen Umständen erkennbar der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe klar geworden ist – und der Vermieter die Räume wieder anders nutzen kann. In diesem Fall war es der Auszug und die Nutzung von anderen Mieträumen. Wird nur ein Schlüssel übergeben, können Sie aber Schadensersatz fordern. Dies gilt bspw. für das Anbringen neuer Schlösser oder das Anfertigen neuer Schlüssel für die nicht zurückgegebenen.

Fazit: Wenn alle Mieter ordnungsgemäß handelten – aber das kommt im wirklichen Leben ja nicht vor. So bleibt Ihnen der Schadensersatz.

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