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1966
Steuerverringerung bei Beiden

Kreative Lösung für Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei Scheidungen sind steuerlich attraktiv.
Ausgleichszahlungen statt Versorgungsausgleich sind bei Scheidungen steuerlich attraktiv. Denn der Empfänger muss die Leistungen nur teilweise versteuern. Der Zahler kann sie wiederum teilweise als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der BFH bestätigte jüngst die Steuerbegünstigung (Urteil 23. November 2016, Az. X R 41/14). Solche Ausgleichszahlungen können kreativ gestaltet werden, nämlich durch
  • die Übertragung einer Immobilie
  • eine einmalige Abfindung in bar, Wertpapieren o. ähnlichem
  • Ansprüche an eine Lebensversicherung
  • monatliche Ratenzahlungen etc.
Grundbedingung: Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Der Scheidungsrichter prüft, ob Verzicht und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen und niemand dadurch in Altersarmut gerät.

Steuerzahlungen gedeckelt

Im Fall ging es um Ansprüche eines Anwalts aus dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Um sie im Alter nicht teilen zu müssen, zahlte er an seine „Ex“ eine Abfindung. Sie muss wiederum nur den Anteil an der Abfindungszahlung versteuern, der dem zum Zeitpunkt der Scheidung geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht. Zudem sind die Zahlungen maximal mit dem Prozentsatz steuerpflichtig, mit dem die Ehefrau die späteren Rentenzahlungen bei Beginn der Rente versteuern muss. Das gilt umgekehrt genauso für die Höhe des Sonderausgabenabzugs des zahlenden Ehegatten.

Fazit: Eine „anständige“ Scheidung, bei der beide Parteien rational bleiben, kann sich auch steuerlich auszahlen.

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