Mietrecht: Nahe Verwandte dürfen bleiben
Mieter dürfen Ihre Wohnung zeitweilig (wohnberechtigten) Verwandten wie der Tochter überlassen. Sie müssen nur partiell dort wohnen.
Mieter dürfen ihre Wohnung zeitweilig (wohnberechtigten) Verwandten wie ihrer Tochter überlassen. Dies gilt, wenn sie nicht ganz ausziehen, entschied rechtkräftig das Amtsgericht München (mitgeteilt am 4. 11.2016, Urteil vom 2.3.2016, Az. 424 C 10003/15). Der Fall: Ein Mieter nutzte seine Wohnung nur noch drei Monate im Jahr. Er war lediglich im Winter dort. Die übrige Zeit nutzte seine (mit ihm bereits zu Anfang des Mietverhältnisses eingezogene) Tochter die Wohnung allein. Die Kündigung wegen dieser Nutzungsaufteilung erfolgte zu unrecht. Eine Nutzung durch eine nahe Verwandte neben oder zusammen mit dem Vater als dem Mieter der Wohnung ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Das Recht zur Aufnahme bestehe, solange der Mieter die Wohnung in eigener Person nutze. Nur die alleinige Nutzung durch Verwandte sei unzulässig.
Fazit: Sie vermieten eigentlich immer an eine Familie – bis das Verhältnis sich natürlich löst.