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Klausel für Schönheitsreparaturen unwirksam

Müssen Mieter das Parkett abschleifen?

Das Parkett ist abgenutzt. Kratzer und Dellen zeigen, die Wohnung war schon mehrfach vermietet. Bleibt die Frage, wer beim Auszug für den notwendigen Abschliff zahlen muss?

Das Parkett ist abgenutzt. Kratzer und Dellen zeigen, die Wohnung war schon mehrfach vermietet. Bleibt die Frage, wer beim Auszug für den notwendigen Abschliff zahlen muss?

Vermieter können Mietern nicht auferlegen, den Parkettboden beim Auszug abzuschleifen. Dies zählt nicht zur Gruppe der Schönheitsreparaturen. Falls der Mietvertrag den Mieter dennoch dazu verpflichtet, ist sogar die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Der Vermieter hat also dann gar einen doppelten Schaden. In diesem Fall muss der Mieter auch keine Malerarbeiten bezahlen, urteilte das Amtsgericht (AmtsG) Nürnberg.

Klausel insgesamt unwirksam

Der Vermieter zahlte nach dem Auszug einen Teil der Mietkaution nicht zurück. Der Mieter zog vor Gericht. Der Vermieter pochte auf Einhaltung, der mit dem Mieter individuell getroffenen Vereinbarung.

Die Richter bewerteten die Schönheitsreparaturklausel als unwirksam und sprachen dem Mieter die vollständige Kaution zu. Eine Klausel, die dem Mieter die Kosten für das Abschleifen des Parketts auferlegte, stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Deswegen ist sie nach den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen unwirksam.   

Tipp: Das sind Schönheitsreparaturen - Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen.

Fazit: Abschleifen des Parketts ist keine Schönheitsreparatur, die Kosten sind deshalb vom Vermieter zu tragen.

Urteil: AmtsG Nürnberg vom 18.1.2019, Az.: 29 C 6568/18

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