Sichern Sie sich als Unternehmer so rasch wie möglich einen gültigen Steuerbescheid im Erbschafts- oder Schenkungsfall. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn der Übertrag unter Ausnutzung der geltenden Verschonungsabschläge stattgefunden hat. Denn „sobald dem Steuerpflichtigen der Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid bekanntgegeben worden ist, genießt dieser einen Bestandsschutz“, sagt uns Steuerberater Jörg Stalleiken von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Dieser Schutz könnte wichtig werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die bestehende gesetzliche Regelung zur Erbschaft- und Schenkungssteuer verwirft. Das ist voraussichtlich im ersten Halbjahr der Fall. Anschließend wird der Gesetzgeber eine verschärfte Regelung beschließen. In der Praxis stellt sich immer wieder das Problem, dass insbesondere Schenkungen von sog. „Cash-GmbH’s“ von der Finanzverwaltung nur schleppend veranlagt werden. In diesen Fällen optiert der Erwerber zur Vollverschonung, also der 100%igen Steuerfreiheit. Laut Stalleiken empfiehlt es sich aus taktischen Gründen, bei der Einreichung der Steuererklärung die Vollverschonung noch nicht zu beantragen. Das Finanzamt setzt dann erst einmal zeitnah Schenkungssteuer in Höhe der Regelverschonung (85 %ige Steuerfreiheit) fest. In diesem Fall hat der Erwerber zunächst einmal einen Bescheid, der ihm die Bestandskraft der steuerlichen Behandlung der Schenkung sichert. Die Vollverschonung kann er zeitnah später noch beantragen. Eine eventuell festgesetzte Steuer entfällt dann gegebenenfalls noch nachträglich.
Fazit: Bei Schenkungen und Erbfällen ist die Regelverschonung der 100%igen Steuerfreiheit zunächst vorzuziehen. Wichtig ist vor allem, dass ein rechtskräftiger Steuerbescheid noch vor einer gesetzlichen Neuregelung vorliegt, die noch 2014 ansteht.