Nachträgliche Versteuerung
Das ist ein Hammer: Als Erbe müssen Sie auch einen vom Verstorbenen nicht genutzten Pflichteilsahnspruch versteuern.
Vorsicht Erbschaftsfalle: Erben Sie einen nicht genutzten Pflichteilsanspruch, müssen Sie diesen versteuern. Diese Entscheidung traf jetzt der BFH (Urteil vom 07. 12. 2016, veröffentlicht am 29. 3. 2017, Az. II R 21/14). Begründung: Ein vom Erblasser bisher nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass. Für den Erben entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten. Dabei kommt es auf die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht an.
Der Fall: Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Diesem stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch von 400.000 Euro zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil.
Keine Doppelbesteuerung
Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist gerade nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht laut BFH keine Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Denn der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders als im vorliegenden Fall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt.Fazit: Prüfen Sie schon zu Lebzeiten eines Erblassers, ob solche Altlasten bestehen.