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Kündigung ungerechtfertigt

Recht: Nur echter Eigenbedarf gilt

Nur echter Eigenbedarf gibt Ihnen das Recht, einem Mieter zu kündigen. Ist der Eigenbedarf nur vorgeschoben, sind Sie schadensersatzpflichtig.
Schieben Sie Eigenbedarf für eine Kündigung nur vor, sind Sie schadensersatzpflichtig. Sie können einen späteren Verkauf der Immobilie erleichtern und einen höheren Preis erzielen, wenn die Immobilien nicht vermietet ist. Nur bei echtem Eigenbedarf dürfen Sie einem Mieter kündigen. So entschied der BGH (Urteil vom 10.5.2016, Az. VIII ZR 214/15). In dem entschiedenen Fall kündigte ein Vermieter ein Wohnhaus wegen Eigenbedarf für seinen Neffen. Er vermietete das Haus aber nur für ein gutes halbes Jahr an ihn. Dann verkaufte er es. Daraufhin klagten die Gekündigten auf Schadensersatz. Der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen. Deshalb hätten sie nicht ausziehen müssen. Der Streit endete vor dem BGH. Landgericht und OLG wiesen die Klage ab. Die Immobilie sei an den Neffen vermietet worden, dies belege den Eigenbedarf. Der BGH entschied anders. Der Vermieter hatte schon vor der Eigenbedarfskündigung erklärt, das Haus verkaufen zu wollen. Der BGH schloss, dass der Einzug des Neffen nur den schon lange beabsichtigten Verkauf kaschieren sollte. Den Gekündigten stand deshalb Schadensersatz für den Verlust des Wohnraums zu.

Fazit: Wenn Sie in ähnlicher Lage sind, lassen Sie keine Verkaufsabsichten vor oder nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs erkennen.

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