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Abzug "neu für alt" bei Schadens­ersatz­anspruch

Schlüsselverlust ist richtig teuer

Aus einem geparkten Fahrzeug eines Hausmeisterdienstes stahlen Diebe die Schlüssel zum Technikraum einer Wohnanlage. Der Unternehmer wollte zwar die neue Schlüsselanlage bezahlen, aber nicht die provisorische Sicherungsvorkehrung. War die Maßnahme überflüssig?

Total ärgerlich, aber Realität: Kommt es zu einem Verlust von Schlüsseln zu einer Wohnanlage und entstehen dadurch Gefahren für die Eigentümer-Gemeinschaft, dann sind sowohl eine neue Schließanlage als auch ein Provisorium fällig. 

Austausch ist geboten

Beim Schadensersatzanspruch ist aber ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 4% der Anschaffungskosten pro Nutzungsjahr vorzunehmen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden. Der Austausch der Schließanlagen sei aus Sicherheitsgründen geboten, urteilten die Richter. 

Der Schadensersatzanspruch umfasse deshalb auch den Einbau einer provisorischen Schließanlagen. Die war auch deshalb gerechtfertigt, weil die nicht auffindbaren Schlüssel einen Zugang zur Wohnanlage ermöglicht hätten.

Urteil: OLG Dresden vom 20.8.2019, Az.: 4 U 665/19
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