Schönheitsklauseln auf der Kippe
Die in Mietverträgen oft verwendete Klausel: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ steht auf der Kippe.
Die in Mietverträgen oft verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ steht auf der Kippe. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 9. März 2017, Az. 67 S 7/17) meint, sie ist unwirksam, sofern sich aus dem Vertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.
Das Gericht interessiert dabei die Frage der Beschaffenheit der Wohnung nicht. Es sei egal, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert oder renoviert war. Denn die Kostenübertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ohne Gegenleistung belaste diesen grundsätzlich ohne angemessenen Ausgleich.
Enge Grenzen für Zulässigkeit
Der Gesetzgeber hält die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu dessen Lasten für zulässig. Er hat die dafür genannten „engen Grenzen“ laut Gericht aber nie definiert und auch nicht die dafür angemessene Gegenleistung festgelegt. Der Fall soll jetzt vom BGH letztendlich entschieden werden.Fazit: Versuchen Sie bis zur letztinstanzlichen Klärung für vereinbarte Schönheitsreparaturen angemessene Gegenleistungen in Mietverträgen anzubieten. Das kann eine etwas niedrigere Miete wegen des unrenovierten Zustandes sein.