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Erhebliche Anforderungen vor Anerkennung

Schulbesuch steuerlich Privatsache

Schulgeld bleibt grundsätzlich Privatsache. Das Finanzgericht Düsseldorf verneint eine steuerliche Anerkennung als auch dann, wenn die Wahl aufgrund von Krankheit eine Kindes auf eine einer spezielle Privatschule fällt.
Schulgeld bleibt grundsätzlich Privatsache. Eine steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Aufwendung auch bei der Wahl einer speziellen kostenpflichtigen Privatschule aufgrund von Krankheit eines Kindes ändert daran nichts. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 14. 03. 2017, Az. 13 K 4009/15). Es ließ aber doch Revision beim BFH zu. In dem Fall machte ein Arzt Schulgeld für zwei Kinder auf englischen Boarding Schools geltend. Er begründete die außergewöhnliche Belastung von 69.000 Euro für zwei Jahre damit, dass seine Kinder an Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) litten. Deshalb benötigten sie eine Schule mit spezieller Betreuung. Der Arzt selbst hatte die Krankheiten bescheinigt. Das reicht aber laut Gericht bei weitem nicht zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung aus. Stattdessen verlangt das Gericht ein vor dem Schulbeginn erstelltes ärztliches Gutachten, aus dem die Notwendigkeit zum Besuch einer speziellen Schule hervorgeht.

Amtsarzt oder Medizinischer Dienst

Diese Bescheinigung muss ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erstellen. Dies gelte nicht nur für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern erst recht bei einer einfachen Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung, die ebenfalls erhöhten Nachweisanforderungen unterliege. Der BFH dürfte kaum zu einem anderen Urteil kommen.

Fazit: Vor der steuerlichen Anerkennung eines durch Krankheit bedingten Besuchs einer speziellen Schule steht erheblicher bürokratischer Aufwand.

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