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Sonderregelungen für Drittländer

So gibt es Kindergeld auch bei Auslandsstudium

Durch den Brexit wird Großbritannien zum Drittland im Verhältnis zur EU. Das wird die Kindergeldregelungen für Studierende in UK ändern. Copyright: Pixabay
Dass Kinder im Ausland studieren, gehört heute in weiten Teilen auch der Mittelschicht zum guten Ton. Doch dass Eltern dann weiterhin Kindergeld beziehen können, ist nicht selbstverständlich. Studieren die Kinder etwa in den USA oder jetzt auch in Großbritannien, müssen etliche Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sein.
Schaffen Sie rechtzeitig die Voraussetzungen, damit Sie für Ihre in UK studierenden Kinder weiter Kindergeld beziehen können. Denn das Thema wird mit dem erfolgtren Ausscheiden Großbritanniens aus der EU an Bedeutung gewinnen. Daumenregel: Der Nachwuchs muss mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringen.

Zwar haben in Deutschland wohnende Eltern grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Oder einem sonstigen Land haben, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt.

Abweichende Regelung für Drittländer außerhalb der EU

Lebt der Nachwuchs aber - mit Auslandswohnsitz - in anderen "Drittländern", besteht dieser Anspruch so nicht. Studiert Ihr Kind den USA, in der Türkei oder den ehemaligen Ostblockstaaten oder ab sofort in UK, sind Eltern nur dann kindergeldberechtigt, wenn das Kind zusätzlich auch im Inland einen weiteren Wohnsitz hat.

Was ein Zweitwohnsitz ist, sollten Sie rechtzeitig mit dem Finanzamt abklären. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.

Richter haben Regeln festgelegt

Die Rechtsprechung hat auf Grund zahlreicher Entscheidungen konkrete objektive Anhaltspunkte festgelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen. Dazu gehören maßgeblich:

die voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung

Zweck des Aufenthaltes wichtig

die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite

der Zweck des Auslandsaufenthalts

Haben die Kinder Beziehungen zum Wohnort der Eltern?

die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits

sowie Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte

Kurzurlaube zu Hause reichen nicht aus

Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen.

Begibt sich das Kind (z.B. zum Schulbesuch) für eine Berufsausbildung oder zum Studium für mehrere Jahre ins Ausland, hat es nur dann weiter einen "Wohnsitz" in der Wohnung der Eltern, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, z.B. während der Semester- oder Schulferien, nutzt. Nicht erforderlich für den Kindergeldanspruch ist dagegen, dass der Nachwuchs seine ausbildungsfreien Zeiten vollständig oder weit überwiegend in Deutschland verbringt.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall sollten die vier Kinder eine britische Schule im Nicht-EU-Ausland besuchen. Für jedes Kind stand in einem Haus der Eltern am Schulort und in der elterlichen Wohnung in Deutschland ein eigenes Bett zur Verfügung. Die Kinder sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie hielten sich während der mehrmonatigen Schulferien fast immer bei den Eltern im Inland auf. Sie wollten nach dem Schulbesuch in Deutschland bleiben und hielten auch während des Schulbesuchs soziale Kontakte in Deutschland. Das genügte dem Finanzgericht für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes. An diese Gesamtwürdigung sah sich auch der BFH revisionsrechtlich gebunden. 

 

Fazit: Es kommt entscheidend darauf an, ggf. bereits das Finanzgericht vom Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes zu überzeugen.

Urteil: BFH, Az. III R 46/18

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