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Vermieter verhält sich treuwidrig

Sofortige Kündigung bei Zahlungsverzug?

Darf ein Vermieter dem Nutzer seiner Wohnung, der 14 Jahre lang immer pünktlich seine Miete bezahlt hat, bei Mietverzug einfach fristlos kündigen? Die Frage hatte jetzt das Amtsgericht (AmtsG) Rheine zu beantworten.

Darf ein Vermieter dem Nutzer seiner Wohnung, der 14 Jahre lang immer pünktlich seine Miete bezahlt hat, bei Zahlungsverzug einfach fristlos kündigen? Die Frage hatte jetzt das Amtsgericht (AmtsG) Rheine zu beantworten. 

Und das war geschehen: Der Mieter war zwei Monatsmieten schuldig. Damit wollten sie ihrer vor mehr als einem Jahr vorgetragenen Forderung nach Beseitigung von Mängeln Nachdruck verleihen.

Kein Anspruch auf Räumung

Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Fünf Tage nach Eingang der Kündigung beglichen die Mieter ihre Schulden. Der Vermieter klagte dennoch auf Räumung der Wohnung.

Das AmtsG machte dem Vermieter aber einen Strich durch die Rechnung. Denn die Richter klärten den Vermieter darüber auf, dass ihm kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Seine Verhalten sei treuwidrig (§ 242 BGB). Das Gericht bescheinigte dem Vermieter aber einen Anspruch auf Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für das Kündigungsschreiben.

Fazit: Der einmalige Zahlungsverzug nach langjähriger Mietdauer ohne Beanstandung berechtigt den Vermieter nicht, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.

Urteil: AmtsG Rheine vom 16.5.2019, Az.; 10 C 234/18

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