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Klare Ungleichbehandlung

Soli unter Verfassungs-Beschuss

Der Solidaritätszuschlag erregt seit langem die Gemüter. Einmal, weil er über gebühr lange vom Staat kassiert wurde. Zum anderen, weil er nun einem kleinen Teil der Bevölkerung weiter aufgebürdet wird. Steuerberater sagen: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
Erheben Sie Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag. Denn dessen Verfassungsmäßigkeit steht schwer infrage. Das schreibt Stefanie Schild, Steuerberaterin bei Flick Gocke Schaumburg und Autorin des BeraterFUCHS. Einmal steht die Erhebung auch noch nach 2019 in Zweifel. Zum anderen, dass ab 2021 nur noch bestimmte Steuerpflichtige, insbesondere Besserverdiener, zur Zahlung herangezogen werden.
Zwar werden die Freigrenzen auf 16.956 (Einzelveranlagung) bzw. 33.912 Euro (Zusammenveranlagung) erhöht werden. Doch Besserverdiener zahlen weiter unverändert 5,5% der Einkommensteuer extra. Unverändert wird der Solidaritätszuschlag von körperschaftsteuerpflichtigen Personen erhoben.

Ergänzungsabgabe nur bei nachgewiesenem Finanzbedarf

Der verfassungsrechtliche Knackpunkt: Beim Soli handelt sich um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Somit bedarf es der Legitimation durch einen besonderen Finanzbedarf des Bundes. Der ist aber nur schwer nachzuvollziehen. 

 

Fazit: Beachten Sie, dass der Einspruch fristgerecht (grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts) zu erheben ist.

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