Abgeltungssteuer und Stiftung
Sein Geld für gute Zwecke einzusetzen, ist ein Thema, das viele Vermögende bewegt. Im Jahr 2012 haben sich über 600 Wohlhabende entschieden, einen Teil ihres Vermögens „loszulassen" und es für gemeinnützige und wohltätige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Der Staat fördert diesen Stiftungsgedanken großzügig, indem er hohe Spendenabzüge in der Einkommenssteuererklärung des Stifters zulässt. Sicherlich steht das Motiv, Steuern zu sparen, in der Regel nicht an erster Stelle der Stiftungsgründer. Der staatliche Anreiz ist aber groß genug, um aktiv zu werden. Doch es gibt dabei häufig Klippen, die mit etwas Geschick umfahren werden können.
Ein Fall aus der Praxis
Mechthild Marker bewegt seit vielen Jahren der Gedanke, mit einer Stiftung die Musikerziehung in ihrer Heimatstadt zu fördern. Die 67-Jährige hat vor Jahren ihr Unternehmen größtenteils verkauft. Nach einer durchgeführten Ruhestandsplanung weiß sie, dass sie ca. 5 Mio. Euro für ein finanziell sorgenfreies Leben benötigt. Weitere 12 Mio. Euro hat sie in mehreren Depots angelegt. Davon soll ihre Stiftung 2 Mio. erhalten.
Die Unternehmerin weiß von den Steuervorteilen, die der Staat einem Stifter gewährt. Nach ihrer Kenntnis kann sie alle 10 Jahre 1.000.000 Euro spenden, die sie dann als Abzugsbetrag in der Steuererklärung geltend machen kann. Ihr Vermögensplaner konkretisiert:
- Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (sog. Dotation) können im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG).
- Zusätzlich können nach dem Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 weitere 20% des sog. Gesamtbetrags der Einkünfte als Spendenbetrag geltend gemacht werden.
Frau Marker rechnet: Wenn sie jetzt die erste Million und nach Ablauf von 10 Jahren die nächste Million in das Stiftungsvermögen einbringt, kann sie den Staat optimal an ihrem sozialen Engagement beteiligen. Denn ihre Einkünfte betragen pro Jahr mehr als 500.000 Euro, da sie – neben den Erträgen aus ihrem Vermögen – noch zusätzlich Dividenden aus Firmenbeteiligungen erhält.
Die Krux mit der Abgeltungssteuer
Doch da muss ihr Finanzplaner sie enttäuschen. Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 geregelt, dass abgeltend besteuerte Einkünfte ab 1.1.2012 nicht mehr für die Ermittlung des Spendenabzugs berücksichtigt werden können (§ 2 Abs. 5b EStG).
Da sämtliche Einkünfte, die Frau Marker bezieht, der Abgeltungssteuer unterliegen, hat sie keine „Verrechnungsmasse" für ihre Stiftung. Ihr Gedanke, dass der Staat sich an ihrer Wohltätigkeit mit beteiligt und damit ebenso einen Beitrag für die Förderung der Musik leistet, geht ins Leere. Die eine Million „Dotationsfreibetrag" werden ungenutzt „verpuffen". Da aus Sicht des Staates Kapitaleinkünfte mit der finalen Steuer von 25% plus Solidaritätszuschlag im Vergleich zu anderen Einkünften begünstigt sind, verweigert er den Abzug für Spenden und Stiftungsdotationen.
Das Dilemma liegt in der steuerlichen Feinjustierung der Anlagen. Frau Marker fragt nach Lösungen. Ziel sollte es sein, einzelne Finanzinstrumente so zu wählen, dass sog. „Progressionseinkünfte" entstehen. Dazu zählen u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Besonders die Vermögensklasse Immobilien bietet sich für diese Detailsteuerung der Einkünfte an. Zwar kommen dann neue Themen wie die Hausverwaltung auf die Unternehmerin zu. Aber vermögensstrategisch (und ohne „Steuerblick") ist es sinnvoll, diesen Part höher zu gewichten. Kauft sie ein Mehrfamilienhaus, erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – und schafft damit steuerliche Verrechnungsmasse für ihre finanziellen Wohltaten.
Ebenso kann sie sich geschlossener Fonds bedienen. Diese haben zwar den Nachteil hoher interner Kosten, die die Rendite reduzieren. Da Frau Marker aber ohne weiteres höhere Beträge investieren würde, stehen ihr auch Private Placements mit deutlich geringeren Kosten zur Verfügung. Diese Fonds erzielen zumeist Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei geschlossenen Immobilienfonds sind es häufig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Fazit: Vor dem Stiften ist der steuerliche Blick aufs Vermögen nötig. Nicht selten bedarf es eines Strategieschwenks im Privatvermögen!