Abzug auch außer Haus
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nicht zwangsläufig in den eigenen vier Wänden erfolgen, um steuerlich absetzbar zu sein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nicht innerhalb der eigenen vier Wände erfolgen. Sie sind steuerlich auch dann absetzbar, wenn sie bloß in funktionalem Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. So entschied der BFH (Urteil vom 20.3. 2014, VI R 55/12). Die 510 Euro Steuerabzug p. a. können Sie also auch für Schneebeseitigung auf der Straße vor Ihrem Haus geltend machen. Analog dazu müssen entsprechende Dienstleistungen wie Gartenarbeiten oder die von Ihnen vorgenommene Straßenreinigung anerkannt werden. Bereits seit Jahren sind Handwerkerleistungen außerhalb des Gebäudes steuerlich begünstigt. Es bleibt hier im übrigen bei 20% Steuerrabatt auf Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis maximal 1.200 Euro jährlich. Der Bundesrat hatte die Grenze im März 2014 senken wollen. Das lehnte die Bundesregierung aber ab.
Fazit: Das Steuersparmodell Haushalt wird noch attraktiver.