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Steuer

Abzug nur bei Pflicht

Vorfälligkeitsentschädigungen sind nur dann Werbungsaufwendungen, wenn sie für einen steuerpflichtigen Verkauf anfallen.
Vorfälligkeitsentschädigungen sind nur dann Werbungsaufwendungen, wenn ein Verkaufserlös auch besteuert wird. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13) betrifft alle Immobilienverkäufe nach der zehnjährigen Spekulationsfrist. Bei einem steuerpflichtigen Verkauf im Privatsektor sind Vorfälligkeitsentschädigungen dagegen  steuerlich absetzbare Werbungsaufwendungen. Das gilt nicht nur für Immobilien, sondern für alle Verkäufe, die zu steuerpflichtigen Gewinnen führen.

Hinweis: Veräußerungen von betrieblichen Vermögensgegenständen – auch Immobilien – sind immer steuerpflichtig. Hier mindert die Vorfälligkeitsentschädigung den Betriebsgewinn. Sie könnten also eine Immobilie nach Auslaufen der Spekulationsfrist steuerfrei ins Betriebsvermögen überführen. Den dafür benötigten Kredit lösen Sie dann später ab. Zahlen Sie später eine Vorfälligkeitsentschädigung, mindert dies den Gewinn.

Fazit: Der BFH entschied logisch: Wo keine Steuer anfällt, können Sie auch nichts steuerlich in Ansatz bringen.

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