Abzug nur bei Pflicht
Hinweis: Veräußerungen von betrieblichen Vermögensgegenständen – auch Immobilien – sind immer steuerpflichtig. Hier mindert die Vorfälligkeitsentschädigung den Betriebsgewinn. Sie könnten also eine Immobilie nach Auslaufen der Spekulationsfrist steuerfrei ins Betriebsvermögen überführen. Den dafür benötigten Kredit lösen Sie dann später ab. Zahlen Sie später eine Vorfälligkeitsentschädigung, mindert dies den Gewinn.
Fazit: Der BFH entschied logisch: Wo keine Steuer anfällt, können Sie auch nichts steuerlich in Ansatz bringen.