Sie müssen sich auf eine umfassende Durchleuchtung Ihrer Finanz- und Vermögensanlagen auch im Ausland einrichten. Das elektronische Abrufverfahren für Finanzkonten ab 2017 ist nämlich nur nur die halbe Wahrheit. Denn hier werden lediglich Konto- und Depotbestände (Vermögen) sowie die Einkünfte daraus wie Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Wertpapierverkäufen erfasst.
Schon vorher werden weitergehende Informationspflichten erprobt. Vorreiter ist Spanien: Bereits ab 2015 meldet der spanische Fiskus Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Renten sowie Grundeigentum und Einnahmen daraus ins Ausland. Bereits der bloße Besitz einer spanischen Immobilie wird nach Deutschland übermittelt. Hier greifen dann die Mühlen des deutschen Fiskus: Er prüft, woher das ursprüngliche Vermögen für den Erwerb des Ferienhauses stammt. Sie werden diesbezüglich angeschrieben und müssen stichhaltig Auskunft geben.
Die deutschen Behörden hebeln damit auch ein Steuersparmodell weiter aus. Beim Erwerb einer spanischen Immobilie durch eine Kapitalgesellschaft entsteht bei privater Nutzung aus deutscher Finanzsicht eine verdeckte Gewinnausschüttung durch die Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 12.06.2013, Az.: I R 109-111/10). Ab 2015 werden diese Fälle dem deutschen Fiskus bekannt. Einer künftigen Besteuerung entgehen Sie durch Überführung der Immobilie in Ihr Privatvermögen.
Das spanische Beispiel zeigt, welche weiteren Bereiche dem Informationsaustausch unterliegen können. Darüber wird längst nachgedacht. Das belegen Gedankenspiele in Berlin. Nicht nur die Linke hat bereits Lücken im vereinbarten Informationsaustausch ausgemacht. Funktioniert das spanische Modell im Sinne von Mehrerfassung von Einnahmen aus dem Ausland für den deutschen Fiskus, dann steigt der Druck auch auf andere Länder, sich so „kooperativ“ wie die Iberer zu verhalten.
Fazit: Richten Sie sich darauf ein, dass spätestens ab 2017 alle Ihre Auslandseinkünfte und -vermögen über den beschlossenen Katalog hinaus dem deutschen Fiskus bekannt werden.
Hinweis: Der Zeitplan für den jetzt beschlossenen Informationsaustausch unter mehr als 50 Ländern steht: Finanzinstitute müssen bereits mit Stichtag 31. Dezember 2015 den Altbestand ihrer Konten erfassen und ab dem 1. Januar 2016 bei Neukunden die steuerliche Ansässigkeit feststellen. Ab 2016 sind also gezielte Abfragen des deutschen Fiskus nach ausländischen Konten möglich.