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Gerichtliche Klarstellungen

Arbeitszimmer absetzen: Immer neue Urteile

Die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern hat der BFH erneut geklärt. Was auch privat genutzt wird, wird steuerlich nicht anerkannt.
Bei der steuerlichen Behandlung eines Arbeitszimmers ist die höchstrichterliche Rechtsprechung so gut wie abgeschlossen. Der BFH hat jüngst versucht, Klarheit zu schaffen (Urteil vom 8.9.2016, veröffentlicht am 21.12., Az. III R 62/11). Wesentliches Kennzeichen: keinerlei private Nutzung! Ein Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, wird grundsätzlich nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Aufwendungen insgesamt als auch für eine anteilige Berücksichtigung als Betriebsausgabe. Ein Beispiel: Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt über kein betriebsstättenähnliches Gepräge – also kein Betriebsausgabenabzug. Andere Streitpunkte wurden früher geklärt:
  • So können Aufwendungen für Arbeitszimmer nur einmal in Ansatz gebracht werden; sie werden bei Nutzung durch mehrere Personen entsprechend der Nutzungsintensität aufgeteilt (Urteil vom 12.7.2012, Az. VI R 53/12).

  • Angeordneter Bereitschaftsdienst wird auf die berufliche Nutzung angerechnet (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.3.2013, Az. VI R 86/13).

  • Eine abgetrennte Wohnung in einem von Ihnen bewohnten Mehrfamilienhaus wird als Arbeitszimmer anerkannt (FG Berlin Brandenburg (Urteil vom 18.6.2014, Az. Rev VI R 41/15).

  • Selbst wenn es am eigentlichen Arbeitsplatz die Möglichkeit zur Büroarbeit gibt, kann ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.3.2016, Az. Revision beim BFH: III R 9/16).

  • Verwalten Sie Ihr Vermögen von einem Arbeitszimmer aus, dürfen Sie die Kosten für die Räume nicht ansetzen. Grund: Diese sind durch den Sparerfreibetrag abgegolten (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12.2.2014, Revision beim BFH: IX R 52/14).

  • Aber: Wenn die Abgeltungssteuer fällt, könnte die Vermögensverwaltung von zuhause aus anders beurteilt werden – nämlich dann, wenn die Werbungsaufwendungen mit ihrem höheren Arbeitsaufwand wieder anerkannt werden.

Fazit: Trotz der jüngsten BFH-Entscheidung bleiben Fragen offen.

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