Arbeitszimmer absetzen: Immer neue Urteile
So können Aufwendungen für Arbeitszimmer nur einmal in Ansatz gebracht werden; sie werden bei Nutzung durch mehrere Personen entsprechend der Nutzungsintensität aufgeteilt (Urteil vom 12.7.2012, Az. VI R 53/12).
Angeordneter Bereitschaftsdienst wird auf die berufliche Nutzung angerechnet (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.3.2013, Az. VI R 86/13).
Eine abgetrennte Wohnung in einem von Ihnen bewohnten Mehrfamilienhaus wird als Arbeitszimmer anerkannt (FG Berlin Brandenburg (Urteil vom 18.6.2014, Az. Rev VI R 41/15).
Selbst wenn es am eigentlichen Arbeitsplatz die Möglichkeit zur Büroarbeit gibt, kann ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.3.2016, Az. Revision beim BFH: III R 9/16).
Verwalten Sie Ihr Vermögen von einem Arbeitszimmer aus, dürfen Sie die Kosten für die Räume nicht ansetzen. Grund: Diese sind durch den Sparerfreibetrag abgegolten (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12.2.2014, Revision beim BFH: IX R 52/14).
Aber: Wenn die Abgeltungssteuer fällt, könnte die Vermögensverwaltung von zuhause aus anders beurteilt werden – nämlich dann, wenn die Werbungsaufwendungen mit ihrem höheren Arbeitsaufwand wieder anerkannt werden.
Fazit: Trotz der jüngsten BFH-Entscheidung bleiben Fragen offen.