Auch Sonderausgaben werden bei Ehegatten geteilt
Sonderausgaben von Eheleuten können steuerlich geteilt werden. Dabei ist es unwichtig, wer die Aufwendungen erbracht hat. Auf die geteilten Sonderausgaben sind dann individuelle Höchstbetragsberechnungen bei der Günstigerprüfung zur Höhe der Besteuerung erforderlich, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil 2 K 1032/16, Az. vom 29.11.2017, mitgeteilt am 03.05.2018; beim Bundesfinanzhof anhängig unter Az. III R 11/18).
Das Finanzamt hatte die Einzelveranlagung zuvor davon abhängig gemacht, wer von den Eheleuten wie viel gezahlt hatte. Darauf führte es dann die Günstigerprüfungen durch. Das ergab deutlich höhere Steuerforderungen. Das verwarf das Finanzgericht. Es forderte stattdessen die Teilung der gezahlten Summen. Und zwar unabhängig davon, wie viel die einzelnen Partner gezahlt hatten.
Denn laut Gericht muss die Summe der Zahlungen geteilt werden. Durch die Teilung ohne Berücksichtigung der Zahlungsströme waren die anrechenbaren Altersvorsorgeaufwendungen bei der Ehefrau deutlich höher als das Finanzamt angenommen hatte. Sie muss entsprechend weniger Steuern zahlen.
Fazit: Prüfen Sie daher jeweils, ob das Teilungsmodell bei Günstigerprüfungen auch für Sie Vorteile bringt.