Das Bundesfinanzministerium erkennt gemeinsam mit den Ländern jetzt auch nachträglich eingereichte Belege an. Damit erfüllen die Behörden das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (Schreiben des BMF vom 31.8.2015, Az. IV C1-S-240/11/10001; 005).
Durch das Gesetz werden nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge anders behandelt als bisher. Jetzt müssen die zum Steuerabzug Verpflichteten (z. B. Banken) nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung berücksichtigen.
Das gilt für bis zum 31. Januar des Folgejahres eingereichte Belege. Dazu gehören beispielsweise:
eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 2 Satz 4 EStG,
ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG,
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG,
eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG, Abs. 5 Satz 4 EStG oder
eine Erklärung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG.
Ein schon vorgenommener Steuerabzug muss dann korrigiert werden. Das gilt aber nicht für bereits aufgelöste Konten. Bei späteren Einreichungen kann hier eine Korrektur des Steuerabzugs auf freiwilliger Basis erfolgen.
Fazit: Eine kleine Verbesserung für Betroffene.