Ausgleich ist anrechenbar
Kosten zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs aus der betrieblichen Altersversorgung sind Werbungsaufwendungen. Allerdings muss sich der BFH damit noch befassen.
Ausgleichszahlungen zwischen sich trennenden Ehegatten können vorweggenommene Werbungsaufwendungen sein. Dies entschied das Finanzgericht in einem Streitfall, in dem es darum ging, einen Versorgungsausgleich aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auszuschließen (Urteil vom 11. 11. 2015, Az. 7 K 453/15 E). Der Fall: Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin verpflichtete er sich zu einer Ausgleichszahlung, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Anschließend beantragte er die steuermindernde Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Dem widersprach das Finanzgericht. Denn ohne Ausgleichszahlung wäre die betriebliche Altersrente geringer ausgefallen. Daher sah das Finanzgericht in der Ausgleichszahlung Werbungskosten. Schließlich diente sie dem Erhalt der eigenen Versorgungsansprüche. Ohne die Ausgleichszahlung wäre das Versorgungsanwartschaftsrecht aufzuteilen gewesen. Der Kläger hätte bei Renteneintritt deshalb von vornherein geringere Versorgungsbezüge erhalten.
Fazit: Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie gegen anders lautende Bescheide Ihres Finanzamtes vorsorglich Einspruch einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist allerdings die Revision zum BFH zugelassen worden.