Bares ist nicht Wahres
Kinderbetreuungskosten cash auf die Hand beglichen - das sind keine Sonderausgaben. Jedenfalls sehen es die Steuerbehörden so.
Kinderbetreuungskosten können Sie steuerlich nur ansetzen, wenn Sie sie bargeldlos überweisen. Barzahlung führt zur Nichtanerkennung als Sonderausgaben – obwohl der Euro als „gesetzliches Zahlungsmittel“ gilt. Dies geht aus einem Erlass der Finanzverwaltung hervor (FinBeh Hamburg, Az. S-2221-2012/38-52). Kinderbetreuungskosten sind Kitabeiträge oder die Bezahlung von Betreuungspersonen. Sie müssen für die Dienstleistung eine Rechnung erhalten und sie per Banküberweisung begleichen. Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits für die Jahre bis 2011 entschieden (Urteil vom 18.12.2014, Az.: III R 63/13). Nun ist dies durch die Steuerbehörden regelmäßig gebräuchlich. Anerkannt werden zwei Drittel der Kosten. Allerdings gilt hier auch eine Höchstgrenze von 4.000 Euro im Jahr. Die Regelung gilt für Kinder unter 14 Jahren. Nur ausnahmsweise ist die Frist länger, etwa wenn sich das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann. Absetzbar sind zum Beispiel die Kosten für Kindertagesstätten, Kinderhorte oder Tagesmütter. Kosten für Sportvereine, Musikunterricht oder Nachhilfe werden hingegen steuerlich nicht anerkannt.
Fazit: Die Abschaffung des Bargelds muss nicht mehr verordnet werden. Sie hat bereits schleichend Einzug in den Steueralltag gehalten.