Bescheide nur für Alle
In Sachen Erbschaft macht sich das Finanzamt oft einen schlanken Fuß. Jetzt muss es nacharbeiten.
Bei einem Feststellungsbescheid an eine Erbengemeinschaft sind grundsätzlich alle Erben namentlich aufzuführen. Dies stellte der BFH klar (Urteil vom 30.9.2015, Az.: II R 31/13). Sonst gilt der Bescheid als nichtig und als nicht bekanntgegeben. Das Finanzamt wollte sich die Sache zu einfach machen. Es erließ den Bescheid mit dem Zusatz „Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die V-Erbengemeinschaft und alle Miterben”. Unzureichend! Jetzt muss das Finanzamt einen ordnungsgemäßen Bescheid mit allen namentlich aufgeführten Erben erstellen.
Fazit: In einem ähnlichen Fall weisen Sie Ihr Finanzamt auf die Rechtslage hin. Das Urteil gilt beispielsweise auch für die Aufführung von Anteilseignern an Gesellschaften.