Bonus anders als Rückerstattung
Negativer Bonus: Zahlungen der Krankenkasse können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Bonuszahlungen einer Krankenversicherung aus der Teilnahme an einem Programm zur Gesundheitsprävention dürfen nicht auf Sonderausgaben angerechnet werden. Die Beiträge zur Versicherung stehen demnach in voller Höhe als steuerlich absetzbare Sonderausgaben zur Verfügung. Dies ist das erste Urteil zur steuerlichen Behandlung von Bonusprogrammen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz legte diese Entscheidung aber dem BFH vor (Urteil vom 28.4.2015, Az. 3 K 1387/14). Im entschiedenen Fall ging es um einen 150-Euro-Bonus. Der wurde gezahlt, weil die Kläger freiwillig an Vorsorgemaßnahmen teilgenommen hatten. Das Finanzamt wollte daraufhin die steuerlich geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Betrag kürzen – nach Meinung des Finanzgerichts jedoch zu Unrecht. Gänzlich anders ist der Fall bei einer Beitragsrückerstattung gelagert. Denn diese kann auf die Höhe der steuerlich anzuerkennenden Sonderausgaben angerechnet werden. Zahlen Sie aber Krankheitskosten, um von Ihrer Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, können Sie diese Kosten nicht noch zusätzlich steuerlich geltend machen. Denn sie sind keine Sonderausgaben und können daher nicht als außerordentliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Urteil des FG Münster vom 17.11.2014, Az. 5 K 149/14). Allerdings gibt es eine sogenannte Zumutbarkeitsschwelle. Um Ihnen dafür einen Anhaltspunkt zu geben: Bei jährlichen Einkünften von 200.000 Euro setzt das Gericht die zumutbare Eigenbelastung auf 8.000 Euro p. a. fest. Nur wer mehr Krankheitskosten selber übernimmt, kann die Summe über der Zumutbarkeitsschwelle steuerlich in Ansatz bringen.
Fazit: Zwei Urteile im Sinne des Steuerzahlers. Wird Ihnen ein Bonus für Präventionsmaßnahmen gewährt, der aber vom Finanzamt gegengerechnet wurde, sollten Sie sich auf das erste Urteil berufen.