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Urteil zu Kapitalvermögen

Darlehensausfälle nicht absetzbar

Wer private Darlehen vergibt, geht ein hohes Risiko ein. Verlust kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Ausfälle aus privaten Darlehen können nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14). In dem Fall hatte ein Ehepaar einem Mann 25.000 Euro zu 5% Zinsen geliehen. Es blieb auf einer offenen Forderung von knapp 20.000 Euro sitzen. Dieser Verlust kann nach Auffassung des Gerichts steuerlich aber nicht anerkannt werden. Der Verlust von Darlehenskapital stehe nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Denn Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (dazu gehören z. B. Tilgungszahlungen oder eben auch der Verlust des Kapitals) berührten die Einkunftsart nicht. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfülle somit keinen der Besteuerungstatbestände. Fazit: Diese Rechtsprechung macht private Darlehen nicht gerade attraktiver. Berücksichtigen Sie unbedingt, dass ein Forderungsausfall auch nicht über die Steuerseite gemindert werden kann.
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