Nur wenn Sie tatsächlich im Ausland wohnen, vermeiden Sie die Steuerpflicht in Deutschland. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass Sie nachweisen können, dass Ihr Lebensmittelpunkt im Ausland ist. Dies bekräftigte der BFH jetzt mit seinem Urteil vom 7.5.2015, Az.: VI R 71/14).
Der Fall: Eine Ehefrau war beruflich für einige Jahre in einem Entwicklungsland tätig und hatte dort eine Wohnung bezogen. Gemeinsam mit ihrem Ehemann besaß sie in Deutschland ein Zweifamilienhaus, in dem die Eheleute die Wohnung im Erdgeschoss selbst bewohnten. Außerdem betrieb der Ehemann dort eine GmbH. In einer Einkommensteuererklärung gab der Mann an, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die Auslandswohnung seiner Ehefrau in dem Entwicklungsland verlegt habe. Ziel des Steuerpflichtigen: Die inländische Wohnung wäre zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort geworden. Das hätte 12.000 Euro als steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten gebracht. Denn bei einer doppelten Haushaltsführung können Sie als Arbeitnehmer die Kosten Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort mit bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten in Abzug bringen.
Der BFH kippte die Argumentation aber mit Verweis auf die berühmt-berüchtigte 180-Tage-Regelung. Im verhandelten Fall hatte sich der Ehemann im Jahr der Geltendmachung der Werbungskosten nur spärliche 18 Tage im Ausland aufgehalten. Dies reiche nicht aus, um eine Verlegung des Lebensmittelpunktes anzunehmen, so die Richter. Diese Regelung ist zwar nicht neu, offenbar wird sie aber von Steuerpflichtigen oft nicht berücksichtigt.
Fazit: Bei der Möglichkeit, eine Zweitwohnung im Ausland steuerlich geltend zu machen, ist der Fiskus durchaus großzügig. Bei der Wahrung der notwendigen Frist allerdings nicht. Nur wenn Sie wirklich 180 Tage im Ausland verbringen, akzeptiert er das als Verlagerung des Lebensmittelpunktes.