Nur wer einen Steuerberater konkret beauftragt, hat in einem Schadensfall Anspruch auf ungeschmälerten Schadensersatz. Das ist der Kern eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 5.2.2015, Az. IX ZR 167/13). Ist der Beratungsauftrag zu unkonkret formuliert, kann ein Steuerberater auch nicht „falsch beraten“.
Der beurteilte Fall: Eine Unternehmerin hatte ihren Steuerexperten beauftragt, sie beim Firmenübergang auf den Sohn zu beraten. Laut gefundener Regelung zahlte der Sohn eine lebenslange monatliche Rente an die Mutter für den Betriebsübergang. Daraus resultierte der Dame eine steuerliche Belastung – darum kürzte sie das Honorar des Steuerberaters als Schadensersatz, weil dieser nicht auf die Möglichkeit einer vorweggenommenen Erbfolge hingewiesen habe. Dann wäre kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entstanden.
Die Begründung des BGH: Bei der Beratung durch den Fachmann seien Ertrag und Belastung der gesamten Familie zu beachten. Der steuerlichen Belastung der Mutter nach dem Betriebsübergang ist hier die steuerliche Entlastung des Sohnes bei einer alternativ vorweggenommenen Erbfolge gegenüberzustellen. Hier überwogen bei der vom Steuerberater gewählten Variante jedoch die steuerlichen Vorteile der Familie. Bei der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige ist auch deren Vermögenszuwachs oder -minus zu beachteten, so ein ähnliches BGH-Urteil (Az. IX ZR 104/05).
Fazit: Nachteile wegen fehlerhafter Beratung werden dann durch die Steuerersparnis eines Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen in die Beratung einbezogen werden sollten. Das muss im Auftrag an den Steuerberater konkret und schriftlich formuliert sein.
Hinweis: Grundlage der Schadensberechnung sind die §§ 249 ff BGB. Diese sehen einen Gesamtvermögensvergleich vor. Dabei geht es um eine Gegenüberstellung der vorstellbaren und der tatsächlichen Vermögenslage des Geschädigten.