Diskriminierung erlaubt
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat keinen Einfluss auf die Steuergesetzgebung. Aus Münster gibt es dazu ein aktuelles Urteil.
Steuerregelungen dürfen durchaus diskriminieren. Sie unterliegen jedenfalls nicht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). So entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 24.2.2016, Az. 10 K 1979/15 E). Im verhandelten Fall ging es um den erst ab 64 Jahren gewährten Altersentlastungsbetrag. Der Kläger war 1952 geboren, die Klägerin erst 1966. Doch beantragten sie beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2013 für beide Ehegatten einen Altersentlastungsbetrag. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässige Diskriminierung. Grund der Klageabweisung war der Verweis auf die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG. Das AGG als einfachgesetzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Altersentlastungsbetrag nicht in den Anwendungsbereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belastungsregelung handele. Der Altersentlastungsbetrag solle Steuerzahler begünstigen, die keine steuerbegünstigten Versorgungsbezüge erhielten. Diese seien bekanntlich teilweise steuerfrei. Weder sei dies ein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Fazit: Bei der Regelung steuerlicher Entlastungs- oder auch Belastungsmaßnahmen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Bei der Bekämpfung der Altersarmut bspw. könnte er ihn nutzen.