Eine trickreiche Konstruktion kann helfen, Einkommensteuer zu sparen und zugleich hohe Unterhaltsaufwendungen abzusetzen. Das lässt sich jedenfalls aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ableiten (Urteil vom 6.2.2014, Az. VI-R- 34/12).
Im ersten Schritt optimieren Sie die Einkommensteuer. Im vor dem BFH verhandelten Fall hatte der Kläger sich systematisch „arm“ gerechnet. Dies gelang ihm, weil er von seinen Einkünften aus angestellter und selbständiger Tätigkeit einen Investitionsabzugsbetrag (bilanziell eine Rückstellung) abgezogen hatte. Das dadurch reduzierte Jahreseinkommen ist die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Diese Optimierung hatte einen unerwünschten Nebeneffekt. Der Kläger hatte sein Einkommen so stark reduziert, dass der gezahlte Unterhalt steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen gewesen wäre, so jedenfalls die Auffassung der ersten Instanz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich als außerordentliche Belastungen anerkannt werden. Besonders hohe Unterhaltszahlungen – wie im verhandelten Fall – müssen aber in einem „angemessenen“ Verhältnis zum verfügbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten stehen.
Der Clou an dem Konstrukt ist jedoch, dass die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt das tatsächlich verfügbare Einkommen ist. Zu diesem zählt die vom Kläger gebildete Rücklage allerdings hinzu. Somit lag dieses viel höher als das Nettoeinkommen, das zur Berechnung der Lohnsteuer ausgewiesen wurde. Effekt: Trotz des geringen Einkommens waren die sehr hohen Unterhaltszahlungen nicht überhöht und somit steuerlich anzuerkennen. Der BFH ist dieser Argumentation des Klägers jedenfalls höchstrichterlich gefolgt.
Begründung der Richter: Der Investitionsabzugsbetrag fließt nicht ab, sondern ist eine Rückstellung. Aus dieser Bilanzposition kann die Liquidität für die hohen Unterhaltszahlungen entnommen werden.
Fazit: Die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Einkommensteuer und die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen öffnet eine Gestaltungsoption. Mit ihr kann die Steuerlast vorübergehend doppelt optimiert werden.
Hinweis: Bei Auflösung der Rückstellung wird diese wieder gewinnerhöhend verbucht und ist entsprechend zu versteuern. Allerdings können solche Bilanzpositionen auch jahrelang prolongiert werden, so dass sich eine dauerhafte Steuerstundung ergibt.