Einspruch kann teuer werden
Erheben Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid, kann Ihnen das Finanzamt aus eigenem Ermessen Nachteile ins Nest legen.
Überlegen Sie Einsprüche gegen Steuerbescheide genau! Denn das Finanzamt kann in eigenem Ermessen nachträglich auch Punkte aufgreifen, die Sie gar nicht beanstandet hatten. Das entschied der BFH. Voraussetzung: Es muss auf die Absicht der Verböserung hingewiesen haben. Grundsätzlich darf das Finanzamt alle Punkte prüfen. Im konkreten Fall prüfte es einen Teilerlass – und strich ihn wieder. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Daher ist dies rechtens. Im Urteilsfall hatte die Steuerfahndung ungeklärte Geldzuflüsse bei einem Unternehmer festgestellt. Über die Höhe gab es lange Streit. Wegen nicht pünktlicher Zahlung der Steuernachforderungen liefen Säumniszuschläge von 125.515 Euro auf. Das Finanzamt erließ im Billigkeitswege tatsächlich 32.059 Euro. Der Mann wollte aber überhaupt keine Säumniszuschläge zahlen und legte Einspruch ein. Daraufhin fühlte sich das Finanzamt nicht mehr an seinen Nachlass aus Billigkeitsgründen gebunden. Es strich ihn zu Recht, fand der BFH (Urteil 10.3.2016, Az. III R 2/15).
Fazit: Das Finanzamt hat mit dem Erlass eine Gefälligkeit erwiesen – die es wieder streichen durfte.