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Prozesskosten in der Steuererklärung

Existenzgefährdung notwendig

Kosten für Zivilprozesse könnten bald noch schwerer absetzbar sein.
Die Kosten für Zivilgerichtsprozesse sind nur dann absetzbar, wenn der Betroffene durch die Zahlungen in seiner Existenz gefährdet ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Az. noch unbekannt, weil die Revision zugelassen wurde). Das FG setzte sich mit der Entscheidung über einen Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs hinweg. Dieser hatte 2011 die Voraussetzungen für den Abzug von Zivilprozesskosten erheblich gelockert. Gegen diesen Spruch hatte das Bundesfinanzministerium ohnehin einen Nichtanwendungserlass verfügt. In dem konkreten Fall hatte die Klägerin einen Prozess gegen die Erben ihres Vaters geführt. Die Prozesskosten von knapp 6.000 Euro wollte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Betroffene in der Lage sei, diese Kosten zu tragen, ohne in ihrer Existenz gefährdet zu sein.

Fazit: Sollte die Revision keine anderen Ergebnisse bringen, werden Kosten für Zivilprozesse künftig noch schwieriger absetzbar sein.

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