Fläche statt Umsatz
Für den Vorsteuerabzug von Bauleistungen an gemischt genutzten Immobilien ist die Fläche maßgeblich, nicht der Umsatz.
Bei gemischt-genutzten Immobilien können Sie die bei der Umsatzsteuer abziehbaren Vorsteuern nach der Fläche errechnen. Der Umsatzschlüssel gilt dagegen nicht (BFH, nicht veröffentlichtes Urteil V R 1/10). Der Vorsteuerabzug gilt nur für später umsatzsteuerpflichtig vermietete Immobilienteile. Darunter fallen die steuerpflichtige Vermietung von Räumen an andere Unternehmer oder die Nutzung für einen eigenen Betrieb, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt die Vermietung von Wohnungen an private Mieter oder an Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, z. B. Ärzte. In der Regel erhalten Sie nur eine Rechnung für Bauleistungen. Diese müssen Sie zum Vorsteuerabzug nun der Fläche nach aufteilen. Vorsteuerbeträge müssen Sie nur dann ausnahmsweise nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Fazit: Ein Urteil, das mehr Rechtssicherheit bringt.