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Keine Berücksichtigung der Verluste

Fondsgebundene LV: Vor 2005 gilt altes Recht

Für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Lebensversicherungen gilt das alte Recht weiter. Ungünstig ist das, wenn der Anleger vor 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen hat, sie dann ab 2005 kündigt und dabei einen Verlust macht. Dieser Verlust bringt steuerlich nichts und drückt die Einkommensteuer nicht. Erst ab 1.1.2005 geschlossene Neuverträge berechtigen nach der neuen Gesetzeslage zu einer Verlustberücksichtigung.

Urteil: BFH VIII R 25/16

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