Fünftelregelung als Pachtersatz
Zahlen Sie Pacht vorzeitig in einer Summe, können Sie auf steuerliche Sonderregelungen hoffen - aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Sie können bei einer vorzeitigen Pachtzahlung in einer Summe auf die günstige Fünftelregelung hoffen. Sie wird unter bestimmten Umständen wie eine steuerermäßigte Entschädigung behandelt (BFH, Urteil vom 16.9.2015, Az. III R 22/14). Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter eine Immobilie fremdfinanziert. Sein Pächter kündigte aber vorzeitig. Nur mit einer Klage bekam er eine Pachtzahlung. Diese entsprach zwar der regulären Laufzeit, aber nicht den erhofften Einnahmen bei ungekündigtem Vertrag. Der BFH wertete die Zahlung deshalb als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Diese unterliegen § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes mit ermäßigtem Steuersatz (Fünftelungsregelung). Eine derartige steuerbegünstigte Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch (Pacht) weggefallen ist. Die Einmalzahlung bedeutet laut BFH keine bloße Veränderung der Zahlungsmodalitäten, sondern einen Wegfall der ursprünglichen Einnahmebasis. Haben Sie den Wegfall der Einnahmebasis selbst verursacht oder freiwillig mitgewirkt, entfällt die steuerliche Vergünstigung. Im vorliegenden Fall hatte der Immobilienbesitzer dem Vergleich zur Einmalzahlung aber nur zugestimmt, weil er andernfalls wegen seiner Kreditverpflichtungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre.
Fazit: Die Fünftelregelung – Verteilung der zu versteuernden Einnahme auf fünf Jahre – ist ein rares Steuerprivileg. Sie gilt nur für zwangsweise Zahlungen wie bspw. in dem o.a. Fall.