Betreiber einer Photovoltaikanlage können notwendige Dachsanierungskosten bei der Steuer absetzen. Das gilt auch dann, wenn Haus oder Scheune, auf deren Dach die Zellen montiert sind, privat genutzt werden. Grundsätzlich gilt: Wer auf dem Dach eine Photovoltaikanlage installieren lässt, um Strom gegen Bezahlung ins allgemeine Netz einzuspeisen, betreibt ein Gewerbe. Das hat das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, in einem aktuellen Urteil (Az. X R 32/12) festgehalten.
Wird das Gebäude selbst zur Lagerung von privaten Sachen oder Gerümpel genutzt, bleibt es steuerlich Privatvermögen. Es gibt keine Aufteilung der Gebäudekosten. Sie können steuerlich nicht anteilig dem Gewerbebetrieb Solar zugeordnet werden. Nur die Solaranlage als solche gehört zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Stromerzeugung“. Wird das Gebäude renoviert, lassen sich eigentlich auch nicht die Sanierungskosten absetzen. Sie sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung der Solaranlage. So weit, so schlecht.
Dennoch findet sich ein versteckter Gestaltungshinweis im Urteil. War die Sanierung nur wegen der Solaranlage notwendig, lassen sich die Kosten abziehen. Das träfe etwa auf eine Dachsparrenverstärkung zu. Ein Sachverständigen-Gutachten kann helfen, die Kosten teils als private und teils als betrieblich bedingte Maßnahme zu qualifizieren.
Fazit: Nicht nur die Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Photovoltaik-Anlage selbst ist möglich. Auch unmittelbar zum Betrieb der Anlage notwendige Aufwendungen können steuerlich als Betriebsausgaben in Anschlag gebracht werden. Allerdings nur in engem Rahmen.