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Aufpassen bei der Stiftungsgründung

Gemeinnützigkeit gilt erst, wenn die Satzung „steht“

Ein Stiftung ist körperschaftsteuerpflichtig. Davon kann sie befreit werden. Dafür sind einige Voraussetzungen notwendig. Erst wenn diese erbracht sind, erfolgt ggf. die Steuerbefreiung. Aber lässt sich die Steuerbefreiung ggf. auch nachträglich erzielen, so wie die Körperschaftsteuerpflicht „rückdatiert" werden kann?

Eine Satzung gemäß Gemeinützigkeitsrecht ist für die Steuerbefreiung einer Stiftung Grundvoraussetzung. Soll eine Stiftung gemeinnützig tätig und dadurch von der Körperschaftsteuer befreit werden, geht das nicht rückwirkend ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, so der BFH. Die Steuerbefreiung ist vielmehr erst ab dem Jahr erstmals möglich, in dem durchgehend alle steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (§§ 52 ff. der Abgabenordnung) erfüllt sind. Dazu ist u.a. eine Satzung nach bestimmten Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erforderlich.

In zwei Urteilsfällen kam eine steuerunschädliche Satzung erst Jahre nach dem Tod des Stifters bzw. der Stifterin zustande. Deswegen waren die Stiftungen in den Urteilsfällen in den ersten Jahren nicht von der Körperschaftsteuer befreit. Generell gilt: Eine von Todes wegen vom Stifter begründete Stiftung unterliegt infolge einer speziellen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (dort § 84 BGB) auch steuerlich bereits ab dem Tod des Stifters der Körperschaftsteuerpflicht.

Fazit: Sie sollten bei der Stiftungsgründung rechtzeitig entscheiden, ob die Stiftung gemeinnützig tätig werden soll und die Abfassung der Satzung gleich in Angriff nehmen.

Urteil: BFH V R 50/17

Hinweis: Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie gem. § 84 BGB für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. Das gilt entsprechend auch für den Beginn der Körperschaftsteuer, so der BFH.

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