Grundstück zählt nicht
Außergewöhnliche Aufwendungen müssen zwangsläufig sein. Dafür stellt der BFH strenge Anforderungen.
Der Kaufpreis eines Grundstücks, auf dem behindertengerecht gebaut werden soll, ist keine außergewöhnliche Belastung. Sie können ihn also nicht steuermindernd in Ansatz bringen. So entschied der BFH aktuell (Urteil vom 17.07.2014, Az.: VI R 42/13; veröffentlicht am 17.9.2014). Die Einkommensteuer wird ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bzw. gleichen Familienstandes. So steht es in § 33 Abs. 1 EStG. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen zwangsläufig sind. Sobald Sie – wie im entschiedenen Fall – das Haus auch ohne Grundstückszukauf behindertengerecht hätten ausstatten können, ist es steuerlich keine außergewöhnliche, unvermeidbare Belastung.
Fazit: Prüfen Sie ggf., wie Sie durch eine geschickte Bauplanung einen Grundstückskauf vermeiden können.