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Leistung muss der Wohnung zugutekommen

Gutachten oder doch vorbereitende Handwerkerleistung?

Arbeitskosten für Handwerker sind für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof von Privatkunden von der Steuer absetzbar – pro Haushalt bis zu 1.200 Euro im Jahr. Gutachterliche Tätigkeiten sind bei der Steuerentlastung ausgenommen. Aber es gibt eine Ausnahme.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst u.U. auch Ausgaben für eine statische Berechnung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es eine enge sachliche Verzahnung zwischen dem Zahlenwerk und den erbrachten Handwerkerleistungen gibt. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden.

Um schadhafte Holzstützen durch solche aus Stahl zu ersetzen, musste eine zuvor eine statische Berechnung stattfinden. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort mit dem Handwerker und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung, argumentierte das Finanzamt und strich den Betrag. Das FG korrigierte die Entscheidung.

Zwar sind gutachterliche Tätigkeiten weiterhin keine handwerklichen Leistungen. Etwa die Wertermittlung eines Grundstücks oder das Erstellen eines Energieausweises. Besteht aber eine enge Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden Handwerkerleistungen, ist das anders zu beurteilen. Die Berechnung diene der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses und wurde in einem Haushalt erbracht.

Fazit: Besteht eine enge sachliche Verzahnung zwischen statischen Berechnungen und den dann erbrachten Handwerkerleistungen, sind die Aufwendungen steuerlich in Ansatz zu bringen.

Urteil vom 4.7.2019, Az.: 1 K 1384/19

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