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Gerichtsurteile erweitern Spielraum

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gezielt nutzen

Immer mehr haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgezogen werden -  aktuellen Gerichtsurteilen sei Dank.
Die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen wird von den Gerichten immer weiter ausgelegt. Gartenpflege, Möbelrestaurierungen oder Schneebeseitigung sind steuerlich begünstigt. Ein weiteres prägnantes Beispiel dafür ist ein Urteil des BFH zum Betreuten Wohnen (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14). Weitere Urteile zum Steuerbonus für diese immer beliebtere Wohnform und ihre spezifischen Dienstleistungen sind zu erwarten.

Notrufmöglichkeit gilt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz angemietet. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Betreuungsvertrag ab, für den er eine Pauschale von jährlich 1.785 Euro zahlte. Der Vertrag enthielt Hilfe für Behördengänge, kulturelle Angebote, Pflegemöglichkeiten sowie ein Notrufsystem. Dieses stand 24 Stunden pro Tag zur Verfügung. Alle Pfleger im Heim trugen stets einen Piepser bei sich, der einen Notruf sofort an sie weiterleitete. Eine solche Rufbereitschaft würden laut BFH normalerweise Familienangehörige leisten. Da die Pfleger im Notfall in die Wohnung kämen, sei auch eine weitere Voraussetzung erfüllt – nämlich, dass die Dienstleistung in der Wohnung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet, sei damit ohne Bedeutung. Damit sind 20% der Rechnung absetzbar. Der Höchstbetrag p.a. liegt bei 4.000 Euro. Auch Minijobs sind steuerlich begünstigt. Wer im privaten Umfeld für haushaltsnahe Tätigkeiten jemanden einstellt, erhält einen Steuerbonus in Höhe von 20% der Aufwendungen. Die Summe ist auf 510 Euro pro Jahr begrenzt und wird damit bei Ausgaben von 2.550 Euro für das Arbeitsverhältnis erreicht.

Bares ist nichts (steuer)wahres

Voraussetzung für die Steuerermäßigung: Sie melden den Minijobber im Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale an. Außerdem muss die Tätigkeit in Ihrem Privathaushalt ausgeübt werden. Und für die steuerliche Geltendmachung gilt immer: Das Geld darf nicht bar bezahlt werden, sondern muss über das Konto des Beauftragten laufen. Wenn die Kosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, greift die Steuerermäßigung auch nicht.

Fazit: Das Spektrum der haushaltsnahen Hilfen wird durch die aktuelle Rechtsprechung ständig erweitert. Prüfen Sie zum Jahresende, ob Sie ihre Höchstsummen schon ausgeschöpft haben – oder ob sich ein Auftrag steuerlich noch lohnt.

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