Sie können auf höhere Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer hoffen. Gleich zwei Musterverfahren beim BFH befassen sich mit dieser Frage (Az. VIII R 18/14 und Az. VIII R 13/13). Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungssteuer können Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den so genannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt bei Singles 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten erkennt das Finanzamt nicht mehr an.
In dem einen Fall will ein Ehepaar die Anerkennung von Zinsen für die Finanzierung seiner Kapitalanlage. Dabei liegt die Abgeltungssteuer von 25% unter dem persönlichen Steuersatz. Im anderen Fall müssten die Kläger weniger Einkommensteuer als Abgeltungssteuer bezahlen.
Hinweis: Legen Sie unter Verweis auf die laufenden Verfahren Einsprüche gegen Ihre Steuerbescheide ein.
Fazit: Die Anrechnung der Werbungsaufwendungen für Kapitalanlagen wird besonders attraktiv, wenn die Abgeltungssteuer angehoben wird. Bekanntlich neigen die SPD und auch das Bundesfinanzministerium für 2018 einer Änderung zu.