Immobilien: 15%-Grenze ist bindend
Die Grenze für sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bleibt strikt bei 15%.
Die Grenze für sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen bleibt bei 15%. Alle darüber hinausgehenden Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie können nicht sofort geltend gemacht, sondern nur normal abgeschrieben werden. So entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.8.2016, Az. 10 K 398/15 F). Der Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft erwarb ein Mehrfamilienhaus für 340.000 Euro. Die 15% für anschaffungsnahe Herstellungskosten wurden damit überschritten. Denn das Finanzamt erkannte zurecht die Kosten für den Austausch von Heizkörpern als anschaffungsnah an. Die Käufer hatten ihn als jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen deklariert. Das zog nicht, obwohl die Schäden erst nach dem Erwerb auftraten. Das Gericht wertete sie als Modernisierungsaufwendungen – und für diese gilt die 15%-Grenze. Nur konkrete Instandsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit jährlich üblicherweise anfallenden Arbeiten sind gedeckt. Der Austausch von Heizkörpern überschreitet laut Gericht diesen gesetzlichen Rahmen. Dass die Schäden erst nach Erwerb festgestellt wurden, ändere daran nichts.
Fazit: Die 15%-Grenze wird gerichtlich eng ausgelegt. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der war bisher in solchen Fällen nicht großzügiger.