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Immobilien: Fremdvergleich prüfen

Beachten Sie bei Mietverträgen mit Angehörigen unbedingt den Fremdvergleich. Sonst müssen Sie ggf. in der Familie Nachzahlungen leisten.
Beachten Sie bei Mietverträgen mit Angehörigen unbedingt den Fremdvergleich. Sonst riskieren Sie die steuerliche Anerkennung und müssen ggf. in der Familie Nachzahlungen leisten. Dem Fremdvergleich entspricht ein Mietverhältnis nicht, wenn es in zahlreichen Punkten anders gestaltet ist. Nur einzelne Abweichungen müssen vom Finanzamt akzeptiert werden – so der BFH (Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 8/16). Eine Mutter hatte ihrem Sohn 115.000 Euro unter Widerrufsvorbehalt geschenkt. Demnach konnte die Mutter in allen Folgejahren jährlich bis zu 10.000 Euro ohne eine Begründung durch einfache schriftliche Erklärung vom Sohn zurückverlangen. Kurz danach vermietete der Sohn eine Doppelhaushälfte für monatlich 400 Euro an seine Mutter. Die Miete sollte laut Mietvertrag jeden Monat jeweils am dritten Werktag fällig sein. Einige Monate später wurde durch einen Nachtrag zum Mietvertrag vereinbart, die Miete und die vereinbarten Nebenkosten sollten künftig einmal jährlich durch Widerruf der Schenkung und Aufrechnung der von der Mutter zu zahlenden Mietkosten mit der anteiligen Rückzahlung der Schenkung durch den Sohn verrechnet werden. Das Bundesfinanzhof beanstandete einige weitere ungewöhnliche Klauseln. Es gab eine extrem lange Kündigungsfrist, keine Mietkautionsvereinbarung sowie keine Vorauszahlung von Nebenkosten – nur einmal jährlich eine durch Verrechnung regulierte Abrechnung. Alles in allem zu viel, um einem Fremdvergleich standzuhalten.

Fazit: Vermeiden Sie vor allem ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten und Kündigungsfristen.

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