Immobilien: Nur 15% sind von der Steuer absetzbar
Anschaffungsnahe Herstellungskosten dürfen nur 15% betragen. Dazu gehören nicht nur Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten dürfen für den steuerlichen Sofortabzug höchstens 15% betragen. Liegt die Summe binnen drei Jahren nach der Anschaffung darüber, sind sie nicht sofort steuerlich absetzbar, sondern müssen nach den normalen Abschreibungsregelungen behandelt werden. Worum es sich handelt, ist laut BFH egal. Reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) gehören demnach auch zu den steuerlich zu berücksichtigenden „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Sie müssen demnach grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen zusammenrechnen. Eine Aufteilung nach der Kostenart ist nicht zulässig. Obendrein greift die 15%-Regelung für Kosten in der Drei-Jahresfrist (BFH, Urteile vom 14.62016, Az. IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15). Sofort voll als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind regelmäßige Wartungsarbeiten. Dies gilt für laufende Heizungs- oder Aufzugswartungen, Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen oder Ablesekosten. Nicht in die 15%-Grenze einzurechnen sind auch andere Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht direkt in Zusammenhang stehen und deshalb sofort abziehbar sind (etwa Reinigungskosten).
Fazit: Wenn möglich, bleiben Sie unter der 15%-Grenze.