Keine Doppelbegünstigung
Sonderabschreibungen und degressive AfA zu kombinieren, ist steuerschädlich.
Nach erfolgter Sonderabschreibung auf Ihre Immobilie können Sie anschließend keine degressive Absetzung für Abnutzungen (AfA) in Anspruch nehmen. Es gilt stattdessen die normale AfA – aber erst in der Zukunft, nicht für vergangene Jahre der fälschlichen Inanspruchnahme. So entschied der BFH (Urteil vom 21.11.2013, veröffentlicht am 30.4.2014, Az. IX R 12/13). Der Kläger hatte Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz von 50% in Anspruch genommen. Anschließend wollte er dann das Gebäude degressiv fünf Jahre lang abschreiben. Dies kassierte das Finanzamt laut BFH zurecht, weil es eine doppelte Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bedeutet hätte. Die aber ist gesetzlich ausgeschlossen. Die normale AfA von 2% p. a. (über 50 Jahre) geht dennoch nicht verloren. Sie wird jedoch nicht rückwirkend für die Jahre mit der falsch angesetzten degressiven AfA festgesetzt, sondern kann erst zukünftig in Anspruch genommen werden. Deshalb wird diese Normalabschreibung auf die gesamte Restlaufzeit verteilt. Im gerichtlich entschiedenen Fall (noch 45 Jahre) ergab sich so eine Normal-AfA von 2,22% statt 2% im Jahr. Hätte die Normal-AfA rückwirkend gelten können – für fünf Jahre 10% –, stünde der Steuerzahler steuerlich besser da als mit den fünfmal 0,22% „Zuschlag“ für fünf Jahre = 1,1%.
Fazit: Das Urteil belegt, wie wichtig es ist, komplexere Fälle vor Abgabe einer Steuererklärung sorgfältig zu prüfen und Gestaltungsvarianten durchzurechnen.