Keine Pauschalbesteuerung mehr
Kapitalerträge aus US-Investmentfonds pauschal besteuern - bisher war das möglich. Nun hat der Bundesfinanzhof diese Praxis gekippt.
Kapitalerträge aus US-Investmentfonds müssen Sie künftig nicht mehr pauschal versteuern. Diese Praxis des deutschen Fiskus hat der BFH jetzt gekippt (Urteil vom 17.11.2015, Az. VIII R 27/12). Ausländische Investmentfonds müssen nach deutschem Recht Pflichtangaben veröffentlichen. Tun sie dies nicht, müssen Sie die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem betroffenen Fonds pauschal ermitteln. Grundsätzlich müssen Ausschüttungen auf die Investmentanteile und Zwischengewinne versteuert werden. Außerdem müssen Sie als Besitzer 70% des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils im Kalenderjahr ergeben hat, als Ertrag versteuern. Mindestens müssen Sie Erträge in Höhe von 6% des letzten Rücknahmepreises, der im Kalenderjahr für den Investmentanteil festgesetzt wurde, einkommensteuerpflichtig angeben. Diese Praxis kippte der BFH. Er orientierte sich damit an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes und hob anders lautende Anweisungen des BMF auf. Damit gilt künftig für Erträge von Fondsanteilen aus Drittländern die Versteuerung nach individuellen Nachweisen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass die Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einen Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung hat. Das Finanzamt soll so Ihre Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds nachprüfen können.
Fazit: Bleibt zu hoffen, dass das BMF diesem Urteil auch folgt – und keinen Nichtanwendungserlass formuliert.