Auf Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen fällt möglicherweise bald eine geringere Steuer an. Jedenfalls dann, wenn das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde eines Unternehmers (Az. 2 BvR 2325/14) gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs folgt.
Der BFH lehnt die niedrigere Abgeltungsteuer für Zinseinnahmen auf Gesellschafterdarlehen ab. Tenor: Gewährt ein Gesellschafter seiner Firma, an der er zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, ein Darlehen, können die dafür gezahlten Zinsen nicht mit der Abgeltungsteuer versteuert werden (Urteil vom 29.9. 2014, Az. VIII R 23/13).
Im entschiedenen Fall gab der Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Firma ein Darlehen. Die GmbH zahlte das Darlehen nebst den marktüblichen Zinsen an den Geschäftsführer zurück. Dafür gelte die Abgeltungsteuer nicht, meinte der BFH. Es müsse der normale Einkommensteuersatz für Kapitalerträge zugrunde gelegt werden.
Hinweis: Anders entschied der Bundesfinanzhof bei Darlehen zwischen Familienangehörigen oder bei einem Darlehen, das die Ehefrau an die Firma ihres Mannes gab. In diesen Fällen gilt für die Zinsen die günstigere Abgeltungsteuer (Urteile vom 29. 4.2014, Az. VIII R 9/13 und Az. VIII R 35/13).
Fazit: Berufen Sie sich auf das laufende Verfahren. Legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein, wenn das Finanzamt für die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen den höheren persönlichen Steuersatz ansetzt.