Kontrollfahrten zum Sanierungsobjekt begrenzt absetzbar
Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser. Sonst macht das Finanzamt eine Dauerpräsenz am Vermietungsobjekt schnell zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte.
Sie können bei Ihren Fahrten zu Vermietungsobjekten eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Falls Sie aber ein Objekt sehr oft anfahren, gilt dies als Ihre regelmäßige Tätigkeitsstätte. Dann dürfen Sie nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer ansetzen – aber eben nur für eine Fahrt, nicht für Hin- und Rückfahrt. Die entschied der BFH (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15). Als Steuerfalle entpuppten sich zwei Vermietungsobjekte im Umbau. Sie suchte der Steuerpflichtige 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf, um den Sanierungsfortschritt zu überwachen. Deshalb habe er an beiden Orten seine regelmäßige Tätigkeitsstätte, entschied das Finanzamt kurzerhand. Es bekam vom BFH recht. Die beinahe arbeitstägliche Anwesenheit machte die beiden Bauobjekte zur Tätigkeitsstätte. Damit waren laut BFH die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung so zu behandeln wie die Einkommen eines Arbeitnehmers, der täglich zur Arbeit fährt.
Fazit: Fahren Sie Ihre Vermietungsobjekte nicht dauernd selbst an – auch wenn Sie glauben, auf sie ein besonderes Auge werfen zu müssen.