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Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

Kranken- und Pflegeversicherung: Rechenkunststücke bei Vorsorgeaufwendungen

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in voller Höhe absetzbar. Sie müssen aber um Beitragsrückerstattungen gekürzt werden.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen bei der Anerkennung als Vorsorgeaufwendungen um rückerstattete Beiträge gekürzt werden. Dies gilt auch für die Jahre vor 2010, als die Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung noch gar nicht in voller Höhe absetzbar war. Die Beitragsrückerstattung ist aber dennoch abzuziehen, entschied aktuell der Bundesfinanzhof (Urteil vom 6.7., Az. X R 6/14). Die Beiträge für eine Basisabsicherung sind seit 2010 in voller Höhe absetzbar. Allerdings sind auch hier Beitragsrückerstattungen zu berücksichtigen. Sie müssen in der jeweiligen Versicherung von den Beiträgen grundsätzlich für das Jahr der Beitragszahlung abgezogen werden. Die danach verbleibende Differenz wird dann anerkannt. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen bspw. für Unfall-, Risikolebens- oder Haftpflichtversicherungen gelten Höchstbeträge von 1.900 Euro für Angestellte und Beamte bzw. 2.800 Euro für Selbständige für den Sonderausgabenabzug. Ausgenommen ist beispielsweise die gesetzliche Altersvorsorge. Da gelten eigene Regeln. Der Höchstbetrag ist dynamisiert. In diesem Jahr sind es steuermindernd 18.669 Euro. Dieser Betrag steigt in den nächsten Jahren bis auf 20.000 Euro.

Fazit: Man darf gespannt sein, was dem Steuergesetzgeber noch einfällt, um gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten, das zur Beitragsrückerstattung führt, zu bestrafen.

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