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Urteil zum Grundstückskauf

Lange Frist bis zum Gewinn erlaubt

Lange Fristen zwischen Kauf und Bebauung stehen der Anerkennung von Werbungskosten nicht im Weg. Sie müssen die Gewinnerzielungsabsicht  aber nachweisen können.
Noch ein steuerzahlerfreundliches Urteil zum Thema Gewinnerzielungsabsicht. Diesmal kommt es vom höchsten deutschen Finanzgericht, dem BFH. Er hat den Zeitraum bis zur tatsächlichen Gewinnerzielung mit einer Immobilie jetzt deutlich ausgedehnt. Der Fall: Beim Kauf eines ehemaligen Industriegrundstücks hatte der Käufer vertraglich eine baldige Bebauung vereinbart. Er sparte als vorsichtiger Anleger aber die Mittel für die Bebauung über einen Bausparvertrag erst an; den Grundstückskauf hatte er bereits über ein Darlehen finanziert. Planmäßig verwendete er die angesparten Eigenmittel dann auch zur Bebauung – allerdings erst zehn Jahre nach dem Kauf des Grundstücks. Das ist in Ordnung, entschied der BFH (Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 9/15). Denn Sie als Steuerzahler können Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzen, auch wenn Sie noch keine Einnahmen erzielt haben. Die Aufwendungen müssen nur in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der künftigen Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen/Einkünften stehen. Entscheidend ist: Sie müssen den erklärten Willen nachweisen, Einkünfte erzielen zu wollen. Das war hier trotz langer Frist gegeben. Denn der Käufer war überlegt vorgegangen. Er hatte parallel zum Ansparvorgang Architekten für die künftige Bebauung angesprochen. Auch wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bau geschaffen etc. Dann können die Finanzierungskosten aus dem Grundstückskauf voll als Aufwendungen anerkannt werden. Die lange Dauer wertete der BFH als zulässige Vorsicht und als Bestandteil einer konservativen Finanzierung.

Fazit: Vertragliche Bindung am Anfang sowie aktives Bau- und Vermarktungsbemühen machen auch lange Fristen für die Anerkennung von Werbungsaufwendungen möglich.

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